Rechte und Pflichten im Eingliederungsprozess


Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise in Ihrem eigenen Interesse, insbesondere um Nachteile zu vermeiden.

 

Förderleistungen zur Eingliederung in Arbeit

Um nachhaltig in sozialversicherungspflichtige Arbeit oder Ausbildung integriert zu werden, können Sie vom Kommunalen Kreisjobcenter Fulda beratungs- und vermittlungsunterstützende Leistungen erhalten. Ihr/e Fallmanager/in wird bei der Entscheidung, ob und welche Leistungen zur Eingliederung in Arbeit oder Ausbildung erforderlich sind, Ihre aktuelle Lebenssituation sowie Ihre Eignung berücksichtigen. Mögliche Förderleistungen sind u.a. die Kostenerstattung für Reisekosten im Rahmen von Vorstellungsgesprächen sowie die Unterstützung beim Nachholen eines Berufsabschlusses. Darüber hinaus bietet das Kommunale Kreisjobcenter Fulda viele weitere individuelle Unterstützungsangebote und Hilfen an, über die Sie Ihr/e Fallmanager/in im persönlichen Gespräch genauer informieren kann.      
Um Förderleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss vorab ein Antrag gestellt werden. Über die genauen Vorgehensweisen erhalten Sie Informationen über Ihre/n Fallmanager/in. Bereits entstandene Kosten ohne vorherige Antragstellung können im Nachhinein nicht übernommen werden.

 

Grundpflichten im Eingliederungsprozess

Neben dem Grundsatz des Förderns steht gleichberechtigt auch der Grundsatz des Forderns. Sie, sowie alle erwerbsfähigen Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft, sind dazu verpflichtet, alle Möglichkeiten zu nutzen, um Ihre Hilfebedürftigkeit schnellstmöglich zu beenden oder zu verringern. Sie tragen die Verantwortung, sich aktiv um die Beendigung Ihrer Arbeitslosigkeit zu bemühen und an angebotenen entsprechenden Unterstützungsangeboten mitzuwirken. Sollten Sie im Eingliederungsprozess nicht ausreichend mitwirken, ist die Umsetzung von Leistungsminderungen möglich.

 

Potenzialanalyse

Mit jedem Kunden, der erwerbsfähig und leistungsberechtigt ist, sollen die für die Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit persönlichen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten sowie die Eignung festgestellt werden (Potenzialanalyse). Diese beinhaltet auch die individuellen Stärken sowie Umstände, die die berufliche Eingliederung voraussichtlich erschweren. Die Potenzialanalyse dient als Grundlage für den Kooperationsplan.

 

Kooperationsplan

Der Kooperationsplan dient als gemeinsame Orientierung über die Ziele und wesentlichen Schritte der Zusammenarbeit zwischen Ihnen und Ihrem/r Fallmanager/in. Er bildet die Grundlage einer guten und vertrauensvollen Zusammenarbeit. Der Kooperationsplan beinhaltet das Eingliederungsziel und die gemeinsam mit Ihnen entwickelten Schritte zur Überwindung bzw. Verringerung Ihrer Hilfebedürftigkeit.

 

Schlichtungsstelle

Ist die Erstellung oder die Fortschreibung eines Kooperationsplans aufgrund von unterschiedlichen Meinungen von Ihnen und Ihrem/r Fallmanager/in nicht möglich, so besteht die Möglichkeit, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten. Das Schlichtungsverfahren ist ausschließlich auf den Kooperationsplan ausgerichtet. Die Schlichtungsstelle kann sowohl von Ihrem/r Fallmanager/in als auch von Ihnen hinzugezogen werden. Die Schlichtungsperson ist unter der Telefonnummer 0661-6006-8660 oder unter der  E-Mail-Adresse   Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein. erreichbar.

 

Erhebungsbogen und Nachweise

Die Vorlage der folgenden Nachweise vermeidet Rückfragen und erleichtert Ihrem/r Fallmanager/in die Situationsanalyse und die Vorbereitung einer zielgerichteten Eingliederung.

  • Sorgfältig und vollständig ausgefüllter Erhebungsbogen
  • Aktuelle Bewerbungsunterlagen
  • Nachweise über vorliegende Einschränkungen, z.B. gesundheitliche Beeinträchtigungen oder fehlende Kinderbetreuung

 

Zumutbarkeit

Nach den Bestimmungen des SGB II sind Sie verpflichtet, jede Arbeit anzunehmen, zu der Sie geistig, seelisch und körperlich in der Lage sind. Ausnahmen hiervon liegen beispielsweise vor, wenn,

  • die Ausübung dieser Arbeit die Erziehung des eines Kindes gefährden würde,

Hinweis: Die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder sonstige Weise sichergestellt ist.

  • die Ausübung dieser Arbeit mit der Pflege eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
  • der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

Ein wichtiger Grund zur Ablehnung eines Arbeitsangebotes kann insbesondere nicht anerkannt werden, wenn

  • die angebotene Arbeit nicht Ihrer früheren Tätigkeit oder Ausbildung entspricht.
  • der Ort der Beschäftigung weiter entfernt ist als früher.
  • die Arbeitsbedingungen ungünstiger sind als früher.

 

Mitteilung von Änderungen

Grundsätzlich sind Änderungen in den persönlichen Verhältnissen (z. B. Arbeitsaufnahme, Erzielung von Nebeneinkommen, Verlust des Arbeitsplatzes, Änderung der Adresse, usw.)

unverzüglich bei Ihrem/r zuständigen Leistungssachbearbeiter/in oder Fallmanager/in bekannt zu geben. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass Sozialleistungsbetrug und Schwarzarbeit grundsätzlich durch unsere Behörde zur Anzeige gebracht werden.

 

Erreichbarkeit

Voraussetzung für den Leistungsanspruch ist, dass Sie für uns erreichbar sind. Erreichbar sind Sie, wenn Sie sich im näheren Bereich des Kommunalen Kreisjobcenters Fulda aufhalten und werktäglich unsere Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. Stellen Sie deshalb sicher, dass Sie an jedem Werktag unter Ihrer Wohnanschrift für Ihre Fallmanagerin/ Ihren Fallmanager persönlich oder auf dem Postweg erreichbar sind. Sollten Sie sich im näheren Bereich aufhalten, aber nicht unter Ihrer Wohnadresse erreichbar sein, teilen Sie uns bitte mit, wo Sie sich aufhalten und wie wir Sie erreichen können.

 

Urlaub/Ortsabwesenheit

Bei einem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs bleibt der Anspruch auf Bürgergeld bestehen, wenn Sie sich die Ortsabwesenheit vorher vom zuständigen Fallmanager/der zuständigen Fallmanagerin genehmigen lassen. Die Zustimmung kann aufgrund eines wichtigen Grundes erteilt werden (z.B. bei Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit, Pflege eines Angehörigen). Ohne wichtigen Grund können Ortsabwesenheiten (z.B. für einen Urlaubsaufenthalt) von in der Regel maximal 21 Tagen jährlich genehmigt werden. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn durch die Abwesenheit Ihre berufliche Eingliederung nicht beeinträchtigt wird. Bitte stellen Sie 1 bis 3 Wochen vor Antritt einer geplanten Ortsabwesenheit einen Antrag auf Genehmigung im Servicebereich des Kreisjobcenters. Innerhalb der ersten drei Monate nach Leistungsbeginn kann einer Ortsabwesenheit wegen der notwendigen Erstberatung in der Regel nicht zugestimmt werden.

 

Pflicht zur persönlichen Meldung/Gesprächseinladung

Zur Unterstützung des Integrationsprozesses sind persönliche Gespräche unerlässlich. Wenn Ihnen eine Einladung Ihrer Fallmanagerin/Ihres Fallmanagers zugeht, sind Sie verpflichtet, an diesem Gespräch teilzunehmen.

 

Arbeitsunfähigkeit

Sollten Sie arbeitsunfähig erkranken, weisen Sie dies bitte ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich beim Kommunalen Kreisjobcenter Fulda durch die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sind innerhalb von 3 Tagen vorzulegen.