Ortsabwesenheit

 

Ein Anspruch auf Bürgergeld (Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II) besteht nur, wenn Sie für uns erreichbar sind. Erreichbar sind Sie, wenn Sie sich im näheren Bereich zum Kreisjobcenter aufhalten und an jedem Werktag unsere Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. Eine Abwesenheit (Urlaub, Besuch von Freunden oder Verwandten) muss VORHER beim Kreisjobcenter beantragt und genehmigt werden.

Grundsätzlich können Ortsabwesenheiten für insgesamt 21 Tage im Kalenderjahr genehmigt werden. Einen entsprechenden Antrag auf Ortsabwesenheit stellen Sie daher bitte ca. eine Woche vor Antritt Ihrer geplanten Abwesenheit. Nach der Rückkehr aus der Ortsabwesenheit müssen Sie sich persönlich zurückmelden.

In den ersten drei Monaten des Leistungsbezugs wird einer Ortsabwesenheit aufgrund der notwendigen Erstberatung und den in dieser Zeit besseren Vermittlungschancen in der Regel nicht zugestimmt.

Im Fall einer unerlaubten Ortsabwesenheit oder bei fehlender Erreichbarkeit können bereits erbrachte Leistungen zurückgefordert oder die Leistungsgewährung eingestellt werden.

 

Antrag Ortsabwesenheit