FRAGEN ZU MEHRBEDARFEN UND BEIHILFEN

 

Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurde im Text nur die männliche Form verwendet. Die Angaben beziehen sich jedoch grundsätzlich auf beide Geschlechter.

 

Welche einmaligen Leistungen gibt es?

Einmalige Leistungen können Ihnen gewährt werden für:

  • die Wohnungserstausstattung einschließlich der Haushaltsgeräte (jedoch nur bei erstmaliger Neugründung eines Hausstandes, nicht für Ersatzbeschaffungen bei Verschleiß oder einem Defekt),
  • den Bekleidungsbedarf in der Schwangerschaft,
  • die Erstlingsausstattung bei Geburt (einschließlich Kinderbett, Kinderwagen) und 
  • für die Anschaffung und Reparatur orthopädischer Schuhe, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.

Um einmalige Leistungen zu erhalten, müssen Sie diese gesondert aber formlos beantragen.
Je nachdem, was Sie beantragen, wird ein Mitarbeiter unseres Außendienstes Ihren Bedarf vor Ort überprüfen. Bitte führen Sie daher in Ihrem Antrag bereits genau auf, was Sie benötigen. Beachten Sie bitte auch, dass sich Beihilfen im Rahmen des SGB II nur auf das absolut Notwendige beschränken (sowohl hinsichtlich der Sachen selbst, als auch im Hinblick auf die dafür vorgesehenen Beträge).

 


Können Kinderbetreuungskosten übernommen werden?

Sofern Ihr Kind eine Kindertageseinrichtung/Kindertagespflege/Hort besucht, können Sie von den Kosten befreit werden. Dies erfolgt jedoch nicht durch das Kreisjobcenter Fulda, sondern durch das zuständige Jugendamt.

Voraussetzung ist, dass Sie einen Antrag auf Übernahme der Kostenbeiträge bei dem für Sie zuständigen Jugendamt der Stadt Fulda bzw. des Landkreises Fulda stellen (abhängig von Ihrem Wohnort) und dem Antrag eine Kopie Ihres aktuellen SGB II-Bewilligungsbescheides beifügen.

Benötigen Sie weitere Informationen oder den vorgenannten Übernahmeantrag?
Diese/n erhalten Sie:

  • von Ihrem zuständigen Jugendamt (Stadt Fulda: 0661/102-2964, Landkreis Fulda: 0661/6006-0 oder 0661/115), 
  • von der besuchten Kindertageseinrichtung oder
  • auf den Internetseiten der Stadt Fulda und des Landkreises Fulda.  

Werden die Betreuungskosten im Einzelfall nachweislich nicht durch das Jugendamt übernommen, kann geprüft werden, ob eine Übernahme im Rahmen der SGB II-Leistungsgewährung möglich ist. Dies kann unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein. Bitte wenden Sie sich für weitere Informationen und eine entsprechende Prüfung unter Vorlage der Ablehnungsentscheidung des Jugendamtes an Ihren zuständigen Fallmanager im Kreisjobcenter.

 

Welche Leistungen umfasst das Bildungs- und Teilhabepaket?

Unter das Bildungs- und Teilhabepaket fallen:  

  • die Kosten für Ausflüge mit der Schule oder der Kindertageseinrichtung,
  • die Kosten für mehrtägige Klassenfahrten mit der Schule (im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen) oder mehrtägige Freizeiten mit der Kindertageseinrichtung (bis zu 600,00 € bei Inlandsfahrten, bis zu 900,00 € bei Auslandsfahrten),
  • die Ausstattung mit Schulbedarf in Form von Pauschalen, die zum 01.08. (für 2024: 130,00 €) und 01.02. (für 2024: 65,00 €) eines Jahres überwiesen werden,
  • Schülerbeförderungskosten (möglich ab Jahrgangsstufe 11 bzw. Einführungsphase G8, wenn die nächstgelegene Schule mehr als 3 km vom Wohnort entfernt ist und kein vorrangiger Leistungsträger vorhanden ist),
  • die Kosten einer Lernförderung (diese sind an bestimmte Voraussetzungen geknüpft),
  • die Kosten einer Mittagsverpflegung in der Schule und in der Kindertageseinrichtung,
  • die Übernahme von Kosten für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (bis zu monatlich pauschal 15,00 Euro für Kinder und Jugendliche von 0-17 Jahren, z.B. für Vereinsangebote, Musikunterricht oder Ferienfreizeiten).

Wir haben weitere Informationen über die Leistungen für Bildung und Teilhabe zusammengestellt. Diese finden Sie unter: https://job-fulda.de/informationen-fuer-arbeitssuchende/bildung-und-teilhabe.