FRAGEN ZU DEN UNTERKUNFTSKOSTEN

 

Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurde im Text nur die männliche Form verwendet. Die Angaben beziehen sich jedoch grundsätzlich auf beide Geschlechter.

 

Was bedeutet die zum 01.01.2023 eingeführte Karenzzeit bei den Wohnkosten?

Mit dem Bürgergeld-Gesetz wurde zum 01.01.2023 bei den Wohnkosten eine sogenannte Karenzzeit eingeführt. Das bedeutet, dass Ihre Kaltmiete und Nebenkosten (bei Hauseigentümern: Zinsen und Hauslasten) im ersten Jahr des Bürgergeldbezugs in voller Höhe im Rahmen der Leistungsberechnung anerkannt, also als Bedarf berücksichtigt werden. Erst zum Ende dieses Karenzjahres prüfen wir, ob Ihre Wohnkosten „angemessen oder unangemessen“ sind. Wird im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass Ihre Wohnung/Ihr Haus unangemessen (zu teuer) ist, müssen wir Sie auffordern, Ihre Kosten zu senken. Hierzu erhalten Sie nach Ablauf der Karenzzeit ein Hinweisschreiben mit den konkreten Informationen und einer Frist zur Kostensenkung. Eine Verlängerung der Karenzzeit ist dann möglich, wenn Ihr Leistungsbezug für einzelne Monate unterbrochen wird.

Die Karenzzeit gilt in folgenden Fällen nicht:

  • für die Heizkosten,
  • bei Anmietung einer neuen Wohnung ohne Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers (siehe „Welche Kosten werden übernommen, wenn ich umziehe?“),
  • wenn bereits Leistungen nach dem SGB II bezogen und für die aktuell bewohnte Unterkunft nur die angemessenen und nicht die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden,
  • hinsichtlich der unabweisbaren Kosten für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum.

 

Wie teuer darf meine Wohnung sein und welche Wohnkosten werden berücksichtigt?

Nach Ablauf der Karenzzeit oder bei einer Wohnungsneuanmietung prüfen wir, ob Ihre Wohnkosten angemessen oder unangemessen (zu teuer) sind.

Wie teuer Ihre Wohnung sein darf, hängt grundsätzlich von folgenden Faktoren ab:

  • der Anzahl der Personen, die die Wohnung bewohnen und
  • der Lage der Wohnung (also Ihr Wohnort)
  • der Wohnungsgröße
  • der Besonderheit des Einzelfalles (z.B. eine zu berücksichtigende Schwerbehinderung mit Merkzeichen AG, BL oder H).

Anhand dieser Punkte prüfen wir die Angemessenheit Ihrer Kaltmiete. Dafür gibt es im Landkreis Fulda ein sogenanntes schlüssiges Konzept, mit dem die zugrunde zu legenden angemessenen Kaltmieten ermittelt werden. In regelmäßigen Abständen werden die Höchstbeträge geprüft und angepasst (das schlüssige Konzept fortgeschrieben).

Aufgrund des unterschiedlichen Mietpreisniveaus gibt es im Landkreis Fulda drei sogenannte Vergleichsräume, für die unterschiedliche Höchstmieten festgelegt sind.
Die aktuell gültigen Beträge können Sie der nachfolgenden Übersicht entnehmen:

Angemessener Wohnraum nach dem SGB II (deutsch, arabisch, ukrainisch)

Neben den Kaltmieten werden auch die angemessenen Neben- und Heizkosten als Bedarf in Ihrer Leistungsberechnung berücksichtigt. Welche Verbrauchskosten angemessen sind, ermittelt Ihr zuständiger Leistungssachbearbeiter im Einzelfall.

Sollten Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung bewohnen, können die angemessenen Hauslasten (z.B. Darlehenszinsen im angemessenen Umfang, Grundsteuer, sonstige öffentliche Abgaben etc.) als Bedarfe berücksichtigt werden. Diese sind im Einzelfall durch aussagekräftige Nachweise zu belegen.

Sofern Sie eine neue Wohnung anmieten möchten, benötigen Sie die Zustimmung des zuständigen Leistungsträgers. Wir empfehlen Ihnen daher eine Vorsprache in der Servicestelle des Kreisjobcenters oder bei Ihrem zuständigen Leistungssachbearbeiter unter Vorlage des Mietangebotes oder des noch nicht unterzeichneten Mietvertrages, um die Angemessenheit der Wohnung vorab prüfen zu lassen. So vermeiden Sie ggf. finanzielle Nachteile die bei Anmietung einer zu teuren (unangemessenen) Wohnung ohne Zustimmung des Leistungsträgers (Kreisjobcenters) entstehen können.

 


Welche Kosten werden übernommen, wenn ich umziehe?

Bitte besprechen Sie Ihre Umzugswünsche immer vorab mit Ihrem zuständigen Leistungssachbearbeiter. Denn unter bestimmten Voraussetzungen können wir Sie finanziell bei Ihrem Umzug unterstützen. Dies ist dann möglich, wenn wir Sie zum Umzug aufgefordert haben, weil Ihre Wohnung zu teuer ist oder wenn Sie eine neue Arbeit aufnehmen und Ihre Arbeitsstelle unzumutbar weit von Ihrem Wohnort entfernt ist. In diesen Fällen ist Ihr Umzug notwendig. Eine Notwendigkeit kann auch gegeben sein, wenn Ihre Wohnung wegen geänderter Familienverhältnisse deutlich zu klein geworden ist.

Wichtig ist jedoch in jedem Fall, dass Ihre neue Wohnung angemessen ist. Dies beurteilt der am neuen Wohnort zuständige Leistungsträger. Haben Sie eine Wohnung im Landkreis Fulda gefunden, können Sie anhand der Übersicht, die sich unter den Links auf dieser Seite (Angemessener Wohnraum nach dem SGB II, Umzugshinweise, Wohnung anmieten) befinden, vorab bereits selbst prüfen, ob Ihr Wohnungsangebot innerhalb der Vorgaben liegt. Maßgeblich für die Feststellung der Angemessenheit ist jedoch die Entscheidung Ihres zuständigen Leistungssachbearbeiters, der Ihnen diese auch bescheinigt bzw. von den Mitarbeitern der Servicestelle bescheinigen lässt.   

Ist Ihr Umzug notwendig und Ihre neue Wohnung angemessen, können auf Antrag und in Absprache mit dem zuständigen Jobcenter bzw. Leistungssachbearbeiter angemessene Umzugskosten und eventuell anfallende Renovierungskosten übernommen werden. Auch die Gewährung eines zinslosen Darlehens für eine zu leistende Kaution ist dann möglich.

Ihr zuständiger Leistungssachbearbeiter bzw. die Mitarbeiter unserer Servicestelle geben Ihnen gerne die erforderlichen Auskünfte rund um das Thema Umzug/Wohnungsanmietung.