ALLGEMEINE FRAGEN

 

Zur Verbesserung der Lesbarkeit wurde im Text nur die männliche Form verwendet. Die Angaben beziehen sich jedoch grundsätzlich auf beide Geschlechter.

 

Wer hat Anspruch auf Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende?

Sie haben dem Grunde nach einen Anspruch auf Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende (bisher Arbeitslosengeld II), wenn Sie:

  • das 15. Lebensjahr vollendet, aber die gesetzliche Altersgrenze (abgängig vom Geburtsjahr zwischen 65 und 67 Jahren) noch nicht erreicht haben,
  • erwerbsfähig sind,
  • Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben und
  • hilfebedürftig sind, d. h. wenn das vorhandene Einkommen und/oder Vermögen nicht ausreicht, um davon den Lebensunterhalt sicherzustellen.

Der Leistungsanspruch erstreckt sich auch auf die mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Er richtet sich nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Ihrer Bedarfsgemeinschaft und wird individuell anhand der jeweiligen Bedarfslage für Ihren Fall ermittelt. Deshalb benötigen wir auch eine Reihe von Angaben und Unterlagen von Ihnen und den mit Ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.  

 

Wohin müssen Sie sich wenden, wenn Sie Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende beantragen bzw. eventuelle Ansprüche prüfen lassen möchten?

Sofern Sie sich dauerhaft im Landkreis Fulda (inkl. Stadtgebiet) aufhalten, ist das Kreisjobcenter Fulda für die Prüfung und Ermittlung Ihres Leistungsanspruchs zuständig. Halten Sie sich außerhalb des Landkreises Fulda auf, liegt die Zuständigkeit bei dem für Ihren Aufenthaltsort zuständigen Jobcenter.

Welches Jobcenter für Sie zuständig ist, können Sie bei der Stadt-/Kreisverwaltung Ihres Wohn-/Aufenthaltsortes erfragen. Außerdem können Sie Ihr zuständiges Jobcenter auch über die Internetseite der Agentur für Arbeit (www.arbeitsagentur.de „finden Sie Ihre Dienststelle“) in Erfahrung bringen.

 

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft und worin liegt der Unterschied zur Haushaltsgemeinschaft?

Wichtig für die Höhe Ihres Leistungsanspruchs ist die Feststellung, ob Sie mit Personen in einer sogenannten Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft leben. Denn innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft werden alle ihr angehörenden Personen mit ihren persönlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) in eine gemeinsame Berechnung einbezogen. Deshalb benötigen wir auch die Angaben und Unterlagen der Personen, die zu Ihrer Bedarfsgemeinschaft gehören.

Wer zusammen eine Bedarfsgemeinschaft bildet, ist im Gesetz (hier: im SGB II) genau geregelt. Dies sind:

  • Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte (ohne diesen können keine Leistungen nach dem SGB II gewährt werden).
  • Als Partner des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten:
  • der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
  • der nicht dauern getrennt lebende Lebenspartner oder
  • die Person, mit der er einer sogenannten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ("eheähnliche Gemeinschaft") zusammen lebt
  • Die im Haushalt lebenden unverheirateten Kinder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten oder dessen Partners, sofern sie noch nicht 25 Jahre alt sind.
  • Die Eltern oder der Elternteil (ggf. mit Partner) eines unter 25-jährigen unverheirateten und erwerbsfähigen Kind

Kinder, die das 25. Lebensjahr bereits vollendet haben und im Haushalt von Leistungsberechtigten leben, gehören nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft. Sind sie  erwerbsfähig, bilden sie eine eigene Bedarfsgemeinschaft und müssen daher einen eigenen Antrag auf Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitssuchende stellen, wenn ihr Anspruch geprüft werden soll.

Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft ist weiter gefasst, als der der Bedarfsgemeinschaft. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle auf Dauer in einem Haushalt zusammenlebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Beziehungen (z.B. Verschwägerte, Großeltern und Enkelkinder, Pflegekinder und Pflegeeltern).

 

Zusammengefasst:

Einfach gesagt, bilden Sie grundsätzlich zusammen mit den in Ihrem Haushalt lebenden engsten Familienmitgliedern eine Bedarfsgemeinschaft. Ihre Familie ist somit Ihre Bedarfsgemeinschaft. Da es jedoch auch Ausnahmen und Besonderheiten gibt, die im Einzelfall berücksichtigt werden müssen, ist die Feststellung, wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, nicht immer einfach. Deshalb übernimmt dies das Kreisjobcenter für Sie. Falls Sie unsicher sind oder vorab Fragen hierzu haben, können Sie sich gerne zur Beratung an uns wenden.